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AGB Fotografie allgemein
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AGB Journalistische Beiträge in Text & Bild
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AGB Handwerk Fotografie
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als
vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich
in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in
digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den
Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen
worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart
wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum
Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den
Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,
Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern
weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber
gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten:
dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung
begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach
Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der
Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der
Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat
er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für
bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch
schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf wenn nichts
anderes vereinbart wurde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu
vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die
Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im
Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch
wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und
Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen,
trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber
nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der
Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung
seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transportund
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang -
wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für
verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust
oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim
Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken.
Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine
Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht
der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist
als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der
Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der
Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und
200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen
vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar
des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stundenoder
Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden
entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der
Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom
Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können
gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages
bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf
Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und
Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und
Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht
durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk,
ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der
Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu
kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft
wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass
sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen,
bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten
bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der
elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen
Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-
Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur
aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern
und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur
Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf
elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt,
dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline
liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der
Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen,
wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen Gerichtsstand.


AGB Journalistische Text- und Bildbeiträge

Lieferungs- und Geschäftsbedingungen für freie
Journalisten Wort und Bild
I. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (Material).
Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird vorübergehend zur
Ausübung der Rechte für die auf dem umseitigen Lieferschein angegebenen Nutzungsarten
überlassen.
Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den
nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein nichts Abweichendes
angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt
sind.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
II. Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des
Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der
gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die
Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend.
Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat
nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist.
Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die
Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Besteller anderweitig
angeboten werden.
III. Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes.
Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang
zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich
eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der
Werbung.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht
übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines
Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3
UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller
darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen.
Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht in ein
Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden,
insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.).
Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder
Weglassen sind nicht gestattet.
Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden.
Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer
Hilfsmittel.
Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet
und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze
des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen.
Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden.
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die
keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt.
Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des
Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch
den Besteller nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz
kostenlos zu liefern.
IV. Haftung, Kosten
Der Besteller haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt
Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch Einschreiben zu
erfolgen.
Für Farbdias, die im Risikobereich des Bestellers beschädigt werden oder verloren gehen,
beträgt der Schadensersatz pro Dia 500 Euro, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren
Schaden nach.
Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten berechnet, die
sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die
Bearbeitungskosten (inkl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet.
Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer
Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars
fällig. Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des
Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten
Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von
in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG oder verstößt der Besteller
gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags
von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht
der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der
Besteller hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder
Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
V. Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt
hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der
Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei
Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich
mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab
Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder
kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des
jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten,
weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen
gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird
(Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine
Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die
Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine
Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn
diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch
keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-,
Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer
Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der
Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten -einer rechtlichen
Prüfung der Zulässigkeit -einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Journalisten
und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen
wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger
Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der
Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des
Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche
Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit
verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber
dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der
Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine
Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild
und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der
Versicherungswirtschaft (GDV), Friedrichstr. 191, 10117 Berlin, Tel. 030/20205000, Fax
030/20206000,
berlin@gdv.org, www.gdv.org. Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten
vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko
hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche
Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der
Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren
in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in
oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers
angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computerund
sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche
Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten,
soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber
gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder
vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare
Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw.
Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der
Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der
Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind
ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und
fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die
Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine
vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.
VI. Vertragsstrafe, Blockierung, Schadensersatz
1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotojournalisten erfolgten) Nutzung,
Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine
Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich
weitergehender Schadensersatz-ansprüche.
2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem
Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % des Nutzungshonorars zu zahlen.
3. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Bildmaterials (Blockierung) ist für die Zeit nach
Ablauf der in Ziff. VI.1. oder 2. gesetzten Fristen eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe von
* € 0,25 pro Tag und Bild für s/w- oder Color-Abzüge oder Dia-Duplikate
* € 1,00 pro Tag und Bild für Dias, Negative oder andere Unikate.
4. Für beschädigtes, zerstörtes oder abhanden gekommenes Bildmaterial ist Schadensersatz zu
leisten, ohne dass der Fotojournalist die Höhe des Schadens nachzuweisen hat in Höhe von
* € 50,00 pro s/w- oder Colorabzug oder KB-Dia-Duplikat
* € 150,00 pro Mittel- oder Großformat-Dia-Duplikat
* € 500,00 pro Dia-Original, Negativ oder anderem Unikat
* € 1000,00 pro nicht wiederholbarem Dia, Negativ oder anderem Unikat.
Bei Beschädigungen sind die Sätze entsprechend dem Grad der Beschädigung und dem
Umfang der weiteren Nutzungsmöglichkeit herabzusetzen. Beiden Vertragsparteien bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass ein höherer bzw. geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.
5. Bei fehlendem Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Belegexemplar oder bei
Abrechnung ohne Angabe, welches Bild an welcher Stelle in welcher Publikation verwendet
worden ist, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Nutzungshonorars zu zahlen.
6. Durch die in Ziffer VII. vorgesehenen Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte
begründet.
VII. Sonstiges
1. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
2. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser
AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten
sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu
ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
IIX. Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen
Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie
die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen
Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die Empfehlungen
der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.
X. Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers,
für die Rücklieferung der Sitz des Journalisten, ebenso der Gerichtsstand.